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Landgericht Kleve, 4 T 39/16

Datum:
23.05.2016
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 39/16
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2016:0523.4T39.16.00
 
Schlagworte:
Auswahl; Betreuer; Vorrang; ehrenamtlich; Berufsbetreuer, Vermögen, Vergütung
Normen:
BGB § 1897 Abs. 6 Satz 1, BGB § 1899
Leitsätze:

Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung gilt auch, wenn der Betreute die Bestellung eines Berufsbetreuers wünscht, dessen Vergütung er aus seinem Vermögen zahlen könnte.

 
Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 06.11.2015 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerden abgeändert:Der Beteiligte zu 1.) wird als Betreuer entlassen und anstelle des Beteiligten zu 1.) wird die Beteiligte zu 2.) zur Betreuerin der Betroffenen bestellt.

Die Aufgabenkreise bleiben unverändert.

Kosten werden nicht erstattet.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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