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Landgericht Kleve, 4 T 152/16

Datum:
14.07.2016
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 152/16
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2016:0714.4T152.16.00
 
Schlagworte:
Schuldnerverzeichnis; Eintragungsanordnung; Zustellung; Gerichtsvollzieher; Gerichtsvollzieherkosten; Auslagen; Vollstreckungsgläubiger; Schuldner; von Amts wegen; Folgeverfahren; Veranlasser; Auftraggeber; Zwangsvollstreckung; Erstattungsanspruch; Passivlegitimation; Titulierung
Normen:
ZPO § 882c Abs. 2; GvKostG § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GvKostG § 5; GvKostG Nr. 701
Leitsätze:

1.

Dem Vollstreckungsgläubiger dürfen keine Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 2 ZPO in Rechnung gestellt werden.

2.

Die §§ 5 GvKostG, 66 GKG bieten keine Rechtsgrundlage für die Titulierung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches wegen überzahlter Gerichtsvollzieherkosten.

3.

Nicht der Gerichtsvollzieher persönlich, sondern die Staatskasse ist für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen überzahlter Gerichtsvollzieherkosten passivlegitimiert.

 
Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Emmerich vom 23.05.2016 wird abgeändert.

Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird die Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin W vom 04.02.2016 (DRII-0165/16) dahingehend geändert, dass Zustellungskosten in Höhe von 3,45 € nach Nr. 701 KV GvKostG nicht angesetzt werden.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 
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