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Landgericht Kleve, 4 O 401/13

Datum:
16.02.2016
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
4. Zivilkammer des Landgericht Kleve
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 401/13
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2016:0216.4O401.13.00
 
Schlagworte:
Darlehen; Schweizer Franken; variabler Zins, Wechselkurs; Devisenkurs; Swap; Zinswette; Wette; Spekulation; Gerichtsstandsvereinbarung; Prorogation; Kapitalanlage; Gemeinde; Vertretung; Schriftform
Normen:
BGB § 488; BGB § 242; ZPO § 40 Abs. 2 S. 2; GO NRW § 64
Leitsätze:

1.

Kreditaufnahme ist keine Kapitalanlage.

2.

Eine Bank ist nicht verpflichtet, die Vertragsgestaltung anzustreben, die ihr ein Höchstmaß an Aufklärungspflichten gegenüber ihrem Kunden auferlegt.

3.

§ 64 GO NRW ist keine Formvorschrift für den bürgerlich-rechtlichen Vertrag, sondern regelt nur die ordnungsgemäße Vertretung der Gemeinde bei bürgerlich-rechtlichen Rechtsgeschäften.

4.

Es steht einer rügelosen Einlassung nicht entgegen, dass die Parteien zuvor ein anderes Gericht als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart haben.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Anspruch der Beklagten und Widerklägerin gegen die Klägerin und Widerbeklagte auf Ersatz des Schadens, der infolge der Weigerung der Klägerin, das Darlehen Nr. 00000 abzunehmen, entstanden ist, ist dem Grunde nach einschließlich Rechtshängigkeitszinsen gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

 
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