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Landgericht Kleve, 4 O 243/15

Datum:
02.08.2016
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 243/15
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2016:0802.4O243.15.00
 
Schlagworte:
Förderdarlehen; Förderkredit; Zinszuschlag; AGB; Klausel; unberechtigte Inanspruchnahme
Normen:
BGB § 491 Abs. 2 Nr. 5; BGB § 307; BGB § 309 Nr. 5 lit. b.); KfW-Gesetz § 3 Abs.
Leitsätze:

Bei mittelbaren Förderdarlehen im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 KfW-Gesetz kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden, dass der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag rückwirkend nicht mit dem Vertragszins, sondern mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinsen muss, wenn er das Darlehen zu Unrecht erlangt oder nicht zweckentsprechend verwendet hat.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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