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Landgericht Kleve, 4 O 193/14

Datum:
15.03.2016
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
4. Zivlkammer des Landgericht Kleve
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 193/14
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2016:0315.4O193.14.00
 
Schlagworte:
ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand; Löschungsbewilligung; Grundschuld; Sicherungszweckabrede; schuldrechtlicher Anspruch; Sicherungszweck; Wegfall; Widerruf; Verbraucherdarlehen; Rückgewährschuldverhältnis
Normen:
ZPO § 24; BGB § 1191; BGB § 495; BGB § 162; BGB § 158
Leitsätze:

1.

Der Gerichtsstand des § 24 ZPO ist nicht gegeben, wenn der Anspruch auf Rückgewähr einer Grundschuld auf der schuldrechtlichen Sicherungszweckabrede beruht. Dies gilt auch dann, wenn er in Form eines Anspruchs auf Abgabe einer Löschungsbewilligung geltendgemacht wird.

2.

Der Rückgewähranspruch des Sicherungsgebers ist aufschiebend bedingt auf den Wegfall des Sicherungszwecks und kann daher erst nach Erfüllung und nicht Zug um Zug gegen Zahlung der besicherten Forderung geltendgemacht werden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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