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Landgericht Kleve, 4 OH 7/16

Datum:
16.08.2016
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 OH 7/16
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2016:0816.4OH7.16.00
 
Schlagworte:
Ehevertrag; zukünftiges Vermögen; Notarkostenberechnung; Geschäftswert; Verfahrensbevollmächtigter
Normen:
GNotKG § 100 Abs. 3; GNotKG § 127; FamFG § 10 Abs. 2 S. 2
Leitsätze:

1.

Anteile an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind zukünftiges Vermögen eines Ehegatten im Sinne von § 100 Abs. 3 GNotKG, wenn sie ihm erst nach Abschluss des Ehevertrages übertragen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Übertragungsvertrag am selben Tage wie der Ehevertrag geschlossen wird.

2.

Eine Kreisbauernschaft ist im Notarkostenprüfungsverfahren kein zulässiger Verfahrensbevollmächtigter.

 
Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

 
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