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Eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung (PartGmbH) ist nicht prorogationsfähig iSd § 38 ZPO
erklärt sich das Landgericht Kleve für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers mit Zustimmung der anderen Partei ohne mündliche Verhandlung
an das Landgericht Potsdam.
Aus diesem Grund wird der anberaumte Termin vom 31.05.2016 aufgehoben.
Gründe:
2Eine Zuständigkeit des Landgerichts Kleve besteht trotz der vertraglichen Vereinbarung in Ziffer 6.3 des Vertrags vom 12./13.08.2015 ("Erfüllungsstand und Gerichtsstand ist Kempen") nicht gemäß § 38 ZPO:
3Träger freier Berufe sind nach zutreffender Ansicht weiterhin nicht prorogationsfähig gemäß § 38 ZPO (vgl. statt vieler OLG Hamburg BeckRS 2008, 15943).
4Auch die PartGmbH ist nicht prorogationsfähig:
5Eine PartGmbH ist kein Kaufmann iSd § 6 Abs. 1 HGB. Denn in § 1 Abs. 1 S. 2 PartGG ist ausdrücklich klargestellt: "Die Partnerschaftsgesellschaft übt kein Handelsgewerbe aus".
6Anders als für die Rechtsanwalts-GmbH - insoweit besteht eine Formkaufmannseigenschaft nach § 6 Abs. 2 HGB i.V.m. § 13 Abs. 3 GmbHG - fehlt eine § 13 Abs 3 GmbHG vergleichbare Regelung im PartGG. Eine analoge Anwendung von § 13 Abs. 3 GmbHG auf die Partnerschaftsgesellschaft ist gerade nicht geboten: Durch die gesetzlichen Regelungen ist die PartGmbH als Variante der Partnerschaftsgesellschaft, nicht der GmbH gesetzlich ausgestaltet (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, § 8 PartGG Rn 41). Erklärter Gesetzgebungszweck der Einführung der PartGmbH war es, die Vorteile einer Personengesellschaft mit der Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung zu kombinieren, um ein weiteres "Abwandern" etwa von Großkanzleien in die englische Rechtsform "LLP" zu verhindern (vgl. BT-Drucks. 17/10487). Durch die bewusste Ausgestaltung der PartGmbH als Partnerschaftsgesellschaft fehlt es daher sowohl an einer planwidrigen Gesetzeslücke als auch an einer vergleichbaren Interessenlage, welche die analoge Anwendung von § 13 Abs. 3 GmbHG gebieten würde. In Abweichung zur Klägeransicht folgt vielmehr aus der unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung, dass die AnwaltsPartGmbH anders als die Anwalts-GmbH nicht prorogationsfähig ist.
7Auch außerhalb von § 38 ZPO ist keine Zuständigkeit des Landgerichts Kleve gegeben: Die Beklagte hat ihren Sitz iSd § 17 ZPO in Potsdam. Für den geltend gemachten Zahlungsanspruch besteht auch keine Zuständigkeit des LG Kleve gemäß § 29 ZPO. Erfüllungsort für Geldschulden ist grundsätzlich der Schuldnerwohnsitz (Zöller § 29 Rn 25 "Geldschuld"): Ein sogenannter "einheitlicher Erfüllungsort" für alle Leistungen aus dem Schuldverhältnis "Personalvermittlung" besteht ebenfalls nicht beim Landgericht Kleve: Ein einheitlicher Erfüllungsort ist nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn aufgrund besonderer Anhaltspunkte die vertragscharakteristische Leistung nach der Verkehrsanschauung so wesentlich ist, dass sie den Leistungsort für alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Schuldverhältnis bestimmt. Dies ist bei der Personalvermittlung in der hier streitgegenständlichen Form nicht gegeben (vgl. auch Beispiele bei Palandt § 269 Rn 14 mit weiteren Nachweisen).
8Schließlich ist nach den Erklärungen der Beklagtenseite gerade nicht von einer rügelosen Einlassung iSd § 39 ZPO auszugehen.
9Auf den (Hilfs-)Antrag der Klägerseite war daher der Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Potsdam gemäß § 281 ZPO zu verweisen.
10Kleve, 22.04.20163. Zivilkammer
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