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Landgericht Kleve, 4 T 62/15

Datum:
17.03.2015
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 62/15
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2015:0317.4T62.15.00
 
Schlagworte:
Betreuung; Betreuer; Rechtsanwalt; Standespflicht; Verstoß; Tätigkeitsverbot; ungeeignet, Verfahrensbevollmächtigter; Verfahrenspfleger; Vorsorgevollmacht; erforderlich; einstweilige Anordnung
Normen:
FamFG § 11; FamFG § 15 Abs. 2; FamFG § 276 Abs. 4; BGB § 1896 Abs. 2 S. 2; BGB §
Leitsätze:

1.

Ein Rechtsanwalt kann auch auf Wunsch des Betroffenen nicht zum Betreuer bestellt werden, wenn er durch die Übernahme der Betreuung gegen ein Tätigkeitsverbot nach § 45 BRAO verstößt. Das ist der Fall, wenn er den Betroffenen im Betreuungsverfahren als Verfahrensbevollmächtigter vertritt.

2.

Verstößt der anwaltliche Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen durch die Weiterführung des Mandats gegen das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO, ist die Bestellung des Verfahrenspflegers trotz § 276 Abs. 4 FamFG nicht aufzuheben.

3.

Die Bestellung eines Betreuers ist bei einer umfassenden und zweifelsfrei wirksam erteilten Vorsorgevollmacht auch dann nicht erforderlich, wenn eine Bank nicht bereit ist, diese zu akzeptieren.

 
Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 17.02.2015 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beteiligte zu 2.) wird als Betreuer der Betroffenen entlassen und das Verfahren zur einstweiligen Anordnung einer Betreuung eingestellt.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

 
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