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Landgericht Kleve, 4 T 168/15

Datum:
22.07.2015
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 168/15
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2015:0722.4T168.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Kleve, 30 C 17/15
Schlagworte:
Befangenheitsgesuch; Zulässigkeit; Unzulässigkeit; Antrag; Antragstellung; Zustimmung zum schriftlichen Verfahren
Normen:
ZPO § 43; ZPO § 128 Abs. 2
Leitsätze:

1.

Das Recht einer Partei, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, entfällt grundsätzlich auch dann, wenn sie sich nach Anbringen des Befangenheitsgesuchs der weiteren Verhandlung nicht verweigert.

2.

Dies gilt nur dann nicht, wenn der abgelehnte Richter die Partei in unzulässiger Weise zum Weiterverhandeln nötigt.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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