Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Kleve, 4 O 391/13

Datum:
26.05.2015
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 391/13
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2015:0526.4O391.13.00
 
Schlagworte:
Beweisantritt; Parteivernehmung; Parteianhörung; Vieraugengespräch-Rechtsprechung; Aufklärung; Prospekt; Fotovoltaik-Fonds
Normen:
ZPO § 448; ZPO § 141
Leitsätze:

1.

Es braucht keine Mindestfrist von zwei Wochen eingehalten zu werden, um einen Anlageprospekt rechtzeitig zur Aufklärung des Kunden zu übergeben. Allein maßgebend ist, ob ausreichend Zeit vorhanden war, um den Inhalt zur Kenntnis nehmen zu können.

2.

Die „Vieraugengespräch-Rechtsprechung“ des EGMR enthebt die beweisbelastete Partei nicht, überhaupt einen ordnungsgemäßen Beweis im Sinne der Zivilprozessordnung anzutreten. Sie ist daher beweisfällig, wenn sie allein ihre eigene Anhörung nach § 141 ZPO oder ihre eigene Vernehmung nach § 448 ZPO als Beweis anbietet, den bei der Gegenpartei beschäftigten Zeugen aber nicht benennt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank