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Landgericht Kleve, 4 O 35/13

Datum:
03.03.2015
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 35/13
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2015:0303.4O35.13.00
 
Schlagworte:
Insolvenz; Anfechtung; Gesellschaftersicherheit; Gesellschaftssicherheit; Eigenkapitalersatz; MoMiG; Erlass; Analogie; richterliche Rechtsfortbildung; Gesetzeslücke
Normen:
InsO § 143 Abs. 3; InsO § 135 Abs. 2; GmbHG § 30 Abs. 1 S. 3; GmbHG a.F. § 32a;
Leitsätze:

Hat sich ein Gesellschafter gegenüber einem Dritten für eine Verbindlichkeit seiner GmbH verbürgt und zugleich die GmbH dem Dritten eine Sicherheit für die Verbindlichkeit bestellt, besteht kein Anspruch gegen den Gesellschafter analog § 143 Abs. 3 InsO, wenn der Dritte dem Gesellschafter vor der Insolvenzeröffnung die Bürgschaftsschuld erlassen hat und danach die von der Gesellschaft gestellte Sicherheit verwertet.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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