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Landgericht Kleve, 4 O 21/15

Datum:
06.10.2015
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 21/15
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2015:1006.4O21.15.00
 
Schlagworte:
Kapitalanlagerecht; Immobilienfonds; Kommanditgesellschaft; mittelbare Beteiligung; Treuhänder; Treugeber; Treuhandkommanditist; Einlagesumme; Direktanspruch
Normen:
KAGB § 152 Abs. 1 S. 3; BGB § 705; HGB § 161
Leitsätze:

Abweichend von § 152 Abs. 1 S. 3 KAGB kann vereinbart werden, dass eine Fonds-KG keinen direkten Anspruch auf Zahlung der Kommanditeinlage gegen den Anleger hat, der sich nur mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beteiligt. Das Kapitalanlagegesetzbuch beschränkt die Vertragsfreiheit insoweit nicht, weil es den Anlegerschutz nicht beeinträchtigt, wenn die Fonds-KG den Anspruch auf die Kommanditeinlage gegenüber dem Treuhandkommanditisten geltend machen muss.

 
Tenor:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 30.01.2015, Az.: 14-4765069-0-3, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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