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Landgericht Kleve, 4 O 211/13

Datum:
10.11.2015
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
4. Zivlkammer des Landgericht Kleve
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 211/13
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2015:1110.4O211.13.00
 
Schlagworte:
Verjährung; Hemmung; Gütestelle; Güteantrag; Verfahrensordnung; Formalien, ladungsfähige Anschrift; mittelbare Beteiligung; Treuhandkommanditist; Steuervorteil; Steuerschaden;
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4; KAGB § 152 Abs. 1 S. 3; ZPO § 287
Leitsätze:

1.

Schreibt die Verfahrensordnung einer Gütestelle vor, dass bei allen gesetzlichen Vertretern des Antragsgegners die ladungsfähige Anschrift anzugeben ist, ist bei den Vorständen einer eingetragenen Genossenschaft jeweils deren eigene Anschrift und nicht die Anschrift der Genossenschaft anzugeben. Hält der Güteantrag diese Formalie nicht ein, ist er nicht geeignet, die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche zu hemmen.

2.

§ 152 Abs. 1 S. 3 KAGB begründet keine Außenhaftung des mittelbaren Gesellschafters gegenüber Gläubigern der Kommanditgesellschaft.

3.

Wenn sich der Anleger die erzielten Steuervorteile nicht schadensmindernd anrechnen lassen muss, kann er nicht zugleich den Ausgleich steuerlicher Nachteile ersetzt verlangen.

 
Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 09.06.2015 wird aufrechterhalten.

Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 09.06.2015 darf nur gegen Leisten dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

 
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