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Landgericht Kleve, 4 O 13/15

Datum:
18.08.2015
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 13/15
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2015:0818.4O13.15.00
 
Schlagworte:
Bearbeitungsgebühr; Darlehensvertrag; Avalkredit; AGB; Verjährung; kaufmännischer Rechtsverkehr
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 310 Abs. 1 S. 2 Hs. 2; BGB § 488; HGB § 354
Leitsätze:

1.

In einem Darlehensvertrag unter Kaufleuten kann eine Bearbeitungsgebühr durch AGB wirksam vereinbart werden.

2.

In einem Darlehensvertrag unter Kaufleuten kann durch AGB wirksam vereinbart werden, dass die Ansprüche aus dem Kreditvertrag nach Ablauf von fünf Jahren verjähren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem diese Ansprüche fällig geworden sind.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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