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Landgericht Kleve, 3 O 280/14

Datum:
09.01.2015
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
3 O 280/14
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2015:0109.3O280.14.00
 
Schlagworte:
Voraussetzungen eines notariellen Nachlassverzeichnisses
Normen:
§ 2314 BGB
Leitsätze:

Ein in einer notariellen Urkunde verkörpertes Nachlassverzeichnis, für dessen Erstellung die Erben den Notar nach dem Inhalt der Urkunde nicht mit der eigenen Ermittlung des Nachlasses beauftragten, stellt kein notarielles Nachlassverzeichniss iDd § 2314 BGB dar.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 15.xx.xxxx in xxxx verstorbenen xxxx xxxx H, geboren am 25.xx.xxxx in xxx zu erteilen durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses, welche folgende Punkte umfasst

       alle beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva)

       alle Nachlassverbindlichkeiten (Passiva)

       alle unentgeltlichen Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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Entscheidungsgründe

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