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Landgericht Kleve, 3 O 22/15

Datum:
16.03.2015
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 O 22/15
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2015:0316.3O22.15.00
 
Schlagworte:
§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO
Leitsätze:

Nach einer Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO bedarf es auch dann keiner mündlichen Verhandlung, wenn die Beklagteseite sich überhaupt nicht einlässt. Für die Kostenentscheidung ist dabei der klägerische Sachvortrag entsprechend § 138 Abs. 3 ZPO zugrunde zu legen.

 
Tenor:

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 60 % und der Beklagte zu 40 % zu tragen.

Der Streitwert wird auf 10.472,00 € festgesetzt.

 
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