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Landgericht Kleve, 4 T 81/14

Datum:
23.04.2014
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 81/14
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2014:0423.4T81.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Geldern, 10 XVII 32/99
Schlagworte:
Aufhebung; Zurückverweisung; Beschwerde; Entscheidung; Verfahrenspfleger
Normen:
FamFG § 69 Abs. 1 S. 2; FamFG § 276
Leitsätze:

1.

§ 69 Abs. 1 S. 2 FamFG ermöglicht eine Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit, wenn das erstinstanzliche Gericht in der Sache noch nicht oder nicht vollständig entschieden hat.

2.

Das erstinstanzliche Gericht hat in der Sache nicht bzw. nicht vollständig entschieden, wenn es sich ausschließlich mit Zulässigkeitsfragen beschäftigt hat, wenn ein Antrag eines Beteiligten vollständig übergangen worden ist oder wenn ein notwendig Beteiligter (z.B. ein Verfahrenspfleger) fehlerhaft nicht zum Verfahren hinzugezogen wurde.

 
Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Geldern vom 30.01.2014 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 04.03.2014 wird aufgehoben.

Die Sache wird - auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens  -  an das Amtsgericht Geldern zurückverwiesen.

 
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