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Landgericht Kleve, 4 T 630/14

Datum:
26.11.2014
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 630/14
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2014:1126.4T630.14.00
 
Schlagworte:
Betreuung; Betreuervergütung; Stundensatz; Lehre, Ausbildung; Gesundheitssorge; Vermögenssorge; nutzbare Kenntnisse; Altenpfleger
Normen:
VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; FamFG § 292; FamFG § 168 Abs. 4 S. 1
Leitsätze:

1.

Staatlich anerkannter Altenpfleger ist eine „vergleichbare abgeschlossene Ausbildung“ im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG.

2.

Die besonderen Kenntnisse eines staatlich anerkannten Altenpflegers, sind bei der Betreuung eines Sechsunddreißigjährigen nicht nutzbar, wenn ihm der Aufgabenkreis der Gesundheitssorge nicht übertragen ist.

3.

Der Rechtspfleger kann die Beschwerde zulassen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Betreuerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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