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Landgericht Kleve, 4 T 528/14

Datum:
02.09.2014
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 528/14
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2014:0902.4T528.14.00
 
Schlagworte:
Verfahrenskostenhilfe; Betreuungsverfahren; Beiordnung; Rechtsanwalt
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2; FamFG § 276 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:

1.

Ob dem Betroffenen im Betreuungsverfahren bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

2.

Die maßgeblichen Kriterien, nach denen zu bewerten ist, ob ein solcher Einzelfall vorliegt, entsprechen denen, nach den zu entscheiden gewesen wäre, ob für den Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen gewesen wäre, wenn er keinen anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten gehabt hätte.

 
Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 14.08.2014 wird teilweise abgeändert.

Der Betroffenen wird Rechtsanwalt T beigeordnet.

 
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