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Landgericht Kleve, 4 T 500/14

Datum:
24.11.2014
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 500/14
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2014:1124.4T500.14.00
 
Schlagworte:
Suizidgefahr, Selbstmordgefahr, Zuschlagsbeschluss, Vollstreckungsschutzantrag, geschlossene Unterbringung
Normen:
ZPO § 765a; ZVG § 100; ZVG § 83 Nr. 6
Leitsätze:

1.

Vor der Entscheidung des Vollstreckungsschutzantrages nach § 765 a ZPO hat das Gericht die zuständigen Behörden zwingend über die behauptete Selbstmordgefahr zu informieren, um diesen zu ermöglichen, geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners zu ergreifen.

2.

Sobald der Schuldner aufgrund dieser Maßnahmen geschlossen untergebracht ist, entfällt in aller Regel die Notwendigkeit, den Zuschlag zu versagen bzw. die Vollstreckung einzustellen.

 
Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 
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II. 
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III. 
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