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Landgericht Kleve, 4 T 317/13

Datum:
26.02.2014
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
4. Zivilkammer des Landgerichs Kleve
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 317/13
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2014:0226.4T317.13.00
 
Schlagworte:
Aufhebung und Zurückverweisung; Beschwerde; Betreuung; Verfahrensmangel; rechtliches Gehör
Normen:
FamFG§ 69Abs. 1 S. 3
Leitsätze:

Zu den Voraussetzungenen der Aufhebung und Zurückverweisung nach § 69 Abs. 1 S.m 3 FamFG

 
Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Geldern vom 17.10.2013 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 11.11.2013 wird aufgehoben.

Die Sache wird - auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Geldern zurückverwiesen.

 
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