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Landgericht Kleve, 4 T 308/13

Datum:
04.02.2014
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 308/13
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2014:0204.4T308.13.00
 
Schlagworte:
Beschwerdeverfahren, Verfahrenskostenhilfe, Beteiligte, Näheverhältnis, Betroffener, fremdnützig
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1; ZPO §§ 114 ff.; FamFG § 274 Abs. 4
Leitsätze:

Verfahrenskostenhilfe kann einem Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht gewährt werden, wenn er im Beschwerdeverfahren keine Verbesserung seiner eigenen Rechtsposition begehrt und nur im Interesse des Betroffenen am Verfahren beteiligt werden kann.

 
Tenor:

Der Antrag der Beteiligten zu 3.) vom 24.01.2014 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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