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Landgericht Kleve, 4 T 218/13

Datum:
19.03.2014
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 218/13
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2014:0319.4T218.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Geldern, 10 XVII S 176/09
Schlagworte:
Betreuervergütung, Regress, Mitwirkungspflicht
Normen:
FamFG § 292 Abs.1; FamFG § 168; FamFG § 27
Leitsätze:

1. Die Ermittlung des Vermögens des Betroffenen erfolgt gemäß §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG von Amts wegen, wobei für die Beteiligten (Betreuer) eine Mitwirkungspflicht besteht. Ist die Betreuung zum Zeitpunkt des beabsichtigten Regresses aufgehoben worden, treffen die Mitwirkungspflichten den ehemals betreuten Betroffenen (§ 27 FamFG). Wird dieser nicht ordnungsgemäß an der Feststellung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit, kann es unter Umständen geboten sein, von seiner Leistungsfähigkeit auszugehen.

2. Rudimentäre und widersprüchliche Angaben des Betroffenen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen genüge nicht der Mitwirkungspflicht aus § 27 FamFG.

3. Eine mutwillige Vermögensminderung (z.B. Verluste im Spielcasino) kann der Staatskasse nach Treu und Glauben nicht entgegengehalten werden.

4. Vermögen aus einer angesparten OEG-Opferrente ist zur Zahlung der Kosten des Betreuers einzusetzen. Eine unzumutbare Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII ist darin nicht zu sehen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Betroffene.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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