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Landgericht Kleve, 4 O 351/13

Datum:
02.12.2014
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 351/13
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2014:1202.4O351.13.00
 
Schlagworte:
Überweisung; Kontonummer; Kundenkennung; Zahlungsempfänger; Neuvergabe; nachvertragliche Pflichtverletzung; culpa post contractum finitum; Wartefrist
Normen:
BGB § 675t Abs. 1 S. 1; BGB § 675r Abs. 2; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 2
Leitsätze:

1.

Banken dürfen den unbaren Zahlungsverkehr anhand der angegebenen Kundenkennung abwickeln, ohne prüfen zu müssen, ob der angegebene Zahlungsempfänger mit der Kundenkennung übereinstimmt.

2.

Zur Länge der Wartefrist für die Neuvergabe einer Kontonummer an einen anderen Kunden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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