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Landgericht Kleve, 4 OH 2/14

Datum:
25.08.2014
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 OH 2/14
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2014:0825.4OH2.14.00
 
Schlagworte:
Notarkosten; Notarkostenrechnung; Notarkostenprüfungsantrag; Aufrechnung; Schadensersatzanspruch; rechtswegfremde Forderung
Normen:
KostO § 156; KostO § 16; GNotKG § 127; GNotKG § 136 Abs. 1 Nr. 4; BNotO § 19; GV
Leitsätze:

1.

Im Notarkostenprüfungsverfahren nach § 156 KostO ist eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus § 19 BNotO unbeachtlich, wenn diese nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

2.

Es handelt sich dabei um eine Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung, weil sich die streitige Zivilgerichtsbarkeit und die freiwillige Gerichtsbarkeit seit dem 01.09.2009 wie fremde Rechtswege gegenüberstehen, obwohl beide Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind.

 
Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die übrigen Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

 
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