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Landgericht Kleve, 161 StVK 45/14

Datum:
11.11.2014
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
2. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
161 StVK 45/14
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2014:1111.161STVK45.14.00
 
Normen:
StVollz § 102
Leitsätze:

Gegen einen Gefangenen kann eine Disziplinarmaßnahme wegen der Verweigung einer Urinkontrolle nicht angeordnet werden, wenn der Gefangene lediglich erklärt, er habe innerhalb der ihm dazu gesetzten Frist (hier: 120 Minuten) kein Wasser lassen können.

 
Tenor:

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu tragen.

Der Streitwert beträgt 1000 €.

 
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