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Landgericht Kleve, 120 Qs 96/14

Datum:
14.11.2014
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
2. Strafkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
120 Qs 96/14
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2014:1114.120QS96.14.00
 
Schlagworte:
Schwere der Tat, drohender Bewährungswiderruf, Pflichtverteidiger
Normen:
StPO 140 Abs. 2 StPO, StPO § 141
Leitsätze:

Ist im vorliegenden Verfahren lediglich eine Geldstrafe zu erwarten, so ist eine Pflichtverteidigerbestellung nicht allein deswegen unter dem Gesichtspunkt „Schwere der Tat“ (§ 140 Abs. 2 StPO) anzuordnen, weil der Bewährungswiderruf hinsichtlich einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder höher droht.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeschuldigten als unbegründet verworfen.

 
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