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Landgericht Kleve, 120 KLs-304 Js 146/13-46/14

Datum:
04.12.2014
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
hat die 2. Strafkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
120 KLs-304 Js 146/13-46/14
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2014:1204.120KLS304JS146.13.00
 
Schlagworte:
Unterbringung bei Leistungserschleichung, Zuständigkeit des LG bei zu erwartender Unterbringung gemäß § 63 StGB, Anforderungen an die Gefahrprognose
Normen:
StGB § 63, GVG § 74 Abs. 2 Satz 2; StGB § 265a
Leitsätze:

1) Begangene und drohende Leistungserschleichungen (§ 265a StGB; „Schwarzfahren“) können eine Unterbringung gemäß § 63 StGB nicht rechtfertigen (keine „erheblichen Taten“).

2) Zur Frage, bei welchem Grad der Gefährlichkeit eine Unterbringung gemäß § 63 StGB „zu erwarten“ und damit das Landgericht gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG zuständig ist.

3) Eine begangene Körperverletzung und das Vorliegen einer Psychose reichen alleine zur Annahme einer Gefährlichkeit im Sinne des § 63 StGB nicht aus.

 
Tenor:

Die Sache wird nicht übernommen.

Die Akten werden über die Staatsanwaltschaft Kleve an das zuständige Amtsgericht Kleve (Strafrichter) zurückgegeben.

 
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