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Landgericht Kleve, 7 O 28/12

Datum:
27.03.2013
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 O 28/12
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2013:0327.7O28.12.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin bis zu einem Höchstbetrag im Gegenwert von 411.160,47 Sonderziehungsrechten alle Schäden aus 2 Transporten Kupfer, 1 x 24.639,00 Kilogramm zu Lieferscheinnummer: N01, übernommen mit Fahrzeug N02, zum anderen 24.720,00 Kilogramm, übernommen zu Lieferscheinnummer N03, mit Fahrzeug N04, ab der Deutsche J. Gesellschaft mbH, U.-straße 5, N07 I., an die Empfängerin A. S.A., N05, D.-straße, R., Frankreich, übernommen, jeweils am 11. Mai 2012, zu ersetzen hat.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte F., Z.-straße, N06 München, in Höhe von 2.994,40 € freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für die Klägerin wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

 
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