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Landgericht Kleve, 4 T 84/13

Datum:
15.04.2013
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 84/13
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2013:0415.4T84.13.00
 
Schlagworte:
Abhilfeverfahren, notwendiger Inhalt
Normen:
FamFG § 69 Abs. 1, FamFG § 68 Abs. 1
Leitsätze:

1. Fehlt es an einer Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts, so kann das Beschwerdegericht die Angelegenheit analog § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG an das Amtsgericht zurückverweisen.

2. Die ordnungsgemäße Nichtabhilfe erfolgt grundsätzlich durch einen zu begründenden Beschluss.

Rechtskraft:
Rechtskräftig
 
Tenor:

Die Sache wird unter Aufhebung der Vorlageverfügung vom 10.04.2013 zur Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht ……… zurückverwiesen.

 
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