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Landgericht Kleve, 4 T 53/13

Datum:
06.06.2013
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 53/13
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2013:0606.4T53.13.00
 
Schlagworte:
Freiheitsentziehungssachen; Abschiebehaft; Person des Vertrauens; Ermessen; Beteiligung
Normen:
FamFG § 418 Abs. 3 Nr. 2; FamFG § 10 Abs. 2
Leitsätze:

1.

Person des Vertrauens eines Betroffenen ist nur, wer diesem aufgrund einer persönlichen Beziehung eng verbunden ist.

2.

Die Beteiligung einer Person des Vertrauens am Verfahren steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

 
Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 
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