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Landgericht Kleve, 4 T 32/13 LG Kleve

Datum:
04.04.2013
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 32/13 LG Kleve
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2013:0404.4T32.13LG.KLEVE.00
 
Schlagworte:
Insolvenz; Insolvenzeröffnungsverfahren; vorläufiger Gläubigerausschuss; Beschwerde; Statthaftigkeit
Normen:
§ 21 Abs. 1 S. 2 InsoO; § 21 Abs. 2 Nr. 1a InsoO
Leitsätze:

Das Beschwerderecht des Schuldners aus § 21 Abs. 1 S. 2 InsO erfasst nur das "Ob" der Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses, nicht dagegen die Frage der Auswahl der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses.

 
Tenor:

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin und der Beteiligten zu 2. auferlegt

 
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