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1. Die Bestellung des Verfahrenspfleger hat nach §§ 331 Nr. 4, 332 FamFG unverzüglich zu erfolgen.
2. Das rechtliche Gehör des Betroffenen ist verletzt, wenn der Verfahrenspfleger nicht rechtzeitig bestellt und beteiligt wird.
3. Erfolgt die Bestellung des Verfahrenspflegers beim Amtsgericht so spät, dass er auf das Verfahren (inklusive Abhilfeverfahren) keinen Einfluss nehmen kann, stellt dies einen unheilbaren Verfahrensfehler dar.
Der Beschluss des Amtsgerichts …….. vom 21.07.2013 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.07.2013 wird aufgehoben.
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht hat – nach persönlicher Anhörung der Betroffenen und gestützt auf das schriftliche ärztliche Zeugnis des Arztes Dr. P. und das mündliche ärztliche Zeugnis des Arztes vom Dienst der LVR-Klinik L. – mit Beschluss vom 21.07.2013 die geschlossene Unterbringung der Betroffenen, die bereits ab dem 20.07.2013 nach § 14 PsychKG NRW untergebracht war, im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum 01.09.2013 genehmigt. Am 25.07.2013 sprach die Betroffene den Amtsrichter auf Station 50.2 der LVR-Klinik an, dass er Beschwerde gegen den Beschluss einlege, weil sie nicht eigengefährdend sei und nicht stationär behandelt werden müsse. Diese Beschwerde wurde in einem Vermerk vom 25.07.2013 zur Akte genommen. Mit Schreiben vom 26.07.2013 legte die Betroffene schriftlich Beschwerde gegen den Unterbringungsbeschluss ein. Das Schreiben ging am 29.07.2013 beim Amtsgericht ein. Mit Beschluss vom 29.07.2013 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat es der Betroffenen einen Verfahrenspfleger bestellt und diesem dann den Bestellungsbeschluss sowie die Nichtabhilfeentscheidung übersandt.
4II.
5Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 21.07.2013 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht.
6Sie ist auch in der Sache begründet. Die Voraussetzungen einer Unterbringung liegen nicht vor, weil die vom Amtsgericht Kleve erlassene einstweilige Anordnung an einem unheilbaren Verfahrensfehler leidet.
7Das Amtsgericht hat entgegen §§ 331 Nr. 4, 332 FamFG die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen nicht unverzüglich nach der Unterbringung nachgeholt sowie auch dessen Anhörung nicht unverzüglich nachgeholt.
8Gemäß §§ 331 Nr. 4, 317 FamFG wäre ein Verfahrenspfleger zu bestellen gewesen. In Unterbringungsverfahren nach dem PsychKG NRW darf nur in völlig atypischen Ausnahmefällen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden, wenn der Betroffene – wie hier – nicht anwaltlich vertreten ist (vgl. LG Kleve, Beschluss vom 23.08.2012, Az.: 4 T 201/12, zitiert nach Juris = FamRZ 2013, 240). Ein solcher völlig atypischer Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Davon ist offenbar auch das Amtsgericht ausgegangen, da es mit Beschluss vom 29.07.2013 einen Verfahrenspfleger bestellt hat. Im Übrigen hätte es die Nichtbestellung ansonsten auch gemäß § 317 Abs. 2 FamFG im Unterbringungsbeschluss begründen müssen.
9Das Amtsgericht hat dem Betroffenen nicht unverzüglich im Sinne von § 332 S. 2 FamFG einen Verfahrenspfleger bestellt. Die Betroffene war bereits am 21.07.2013 vom Amtsgericht angehört und am gleichen Tage die Unterbringung angeordnet worden. Am 25.07.2013 hatte die Betroffene bei dem Amtsrichter erklärt, Beschwerde einlegen zu wollen. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum der Betroffenen nicht bereits am 21.07.2013 oder zumindest am 25.07.2013 ein Verfahrenspfleger bestellt worden ist.
10Da bereits die Bestellung des Verfahrenspflegers nicht unverzüglich nachgeholt worden ist, ist auch dessen Anhörung nicht unverzüglich nachgeholt worden. Vielmehr ist der Verfahrenspfleger durch das Amtsgericht überhaupt nicht, auch nicht im Abhilfeverfahren angehört worden. Selbst die Anhörung eines rechtzeitig bestellten Verfahrenspflegers ist nicht mehr unverzüglich, wenn sie nicht erfolgt ist, bevor das Amtsgericht der Beschwerde nicht abhilft und diese dem Beschwerdegericht vorlegt (vgl. MünchKomm/Schmidt-Recla, ZPO, 3. Aufl. 2010, § 332 FamFG, Rn. 4).
11Der Verfahrenspfleger hat erst mit Erhalt seiner Bestellung vom 29.07.2013 von dem Verfahren erfahren. Bereits am 29.07.2013 hatte das Amtsgericht bereits die Nichtabhilfe beschlossen, ohne dass eine Stellungnahme des Verfahrenspflegers eingegangen wäre oder diesem auch nur eine Stellungnahmefrist gesetzt worden wäre. Es ist aber zwingend geboten, den Verfahrenspfleger so rechtzeitig zu bestellen und am Verfahren zu beteiligen, dass dieser noch Einfluss auf das Verfahren nehmen kann (vgl. BGH NJW 2011, 2365, 2366). Ist dies nicht der Fall, wird das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt (vgl. BGH NJW 2012, 1582, 1584; LG Kleve, Beschluss vom 15.04.2013, Az.: 4 T 84/13; LG Kleve, Beschluss vom 23.07.2013, Az.: 4 T 158/13). Hier konnte der Verfahrenspfleger auf das Verfahren vor dem Amtsgericht offensichtlich keinen Einfluss mehr nehmen.
12Die begangenen Verfahrensfehler sind unheilbar. Die Verfahrensvorschriften im Unterbringungsverfahren dienen dem Schutz des Freiheitsgrundrechtes des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 GG (vgl. BGH NJW 2012, 1582, 1584). Verfahrensfehler sind daher auch im Rahmen des Eilrechtsschutzes nicht unbeachtlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.04.2008, Az.: 2 BvR 1925/04, Juris-Rn. 25).
13Auch die Kammer kann die unverzügliche Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers nicht nachholen. Dies ist durch den erfolgten Zeitablauf unmöglich. Ließe man eine solche Nachholung zu, liefe die Voraussetzung des § 332 S. 2 FamFG leer, diese Verfahrenshandlungen unverzüglich nachzuholen. Dies würde den verfahrensrechtlichen Schutz des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG unzulässig verkürzen. Dies gilt insbesondere, da die Vorschriften des §§ 331 ff. FamFG eine geschlossene Unterbringung bereits unter gegenüber dem Hauptsacheverfahren erleichterten Voraussetzungen vorsehen.
14Ob die materiellen Voraussetzungen einer Unterbringung vorliegen, ist angesichts der unheilbaren Verfahrensfehler unerheblich. Demgemäß erübrigt sich auch die Anhörung der antragstellenden Behörde und ist eine erneute Anhörung des Betroffenen durch die Kammer entbehrlich.
15Der Beschluss ist unanfechtbar, § 70 Abs. 4 FamFG.
16(Unterschriften)