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Landgericht Kleve, 4 T 15/13

Datum:
04.02.2013
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 15/13
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2013:0204.4T15.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Kleve, 2XIV 178/12.L
Schlagworte:
Öffentlich-rechtliche Unterbringung; Zwangsbehandlung;Rechtsmittel;effektiver Rechtsschutz;
Normen:
FamFG §§ 327 Abs. 1, 327 Abs. 4; PschKG NRW § 18 Abs. 4; GG Art. 19 Abs. 4
Leitsätze:

1. Zwangsbehandlung nach § 18 Abs. 4 PschKG NRW sind "Vollstreckungsmaßnahmen" im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung, deren Rechtmäßigkeit allein durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 327 FamFG überprüfen kann.

2. Eine Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung ist unstatthaft. Eine teleologische Reduktion des § 327 Abs. 4 FamFG scheidet aus, wenn die zu überprüfende Maßnahme eine Zwangsbehandlung is, weil Art. 19 Abs. 4 GG nur effektiven Rechtschutz, nicht aber einen Instanzenzug gewährleitstet.

 
Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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