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Landgericht Kleve, 4 T 158/13

Datum:
23.07.2013
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 158/13
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2013:0723.4T158.13.00
 
Schlagworte:
Abhilfeverfahren, Verfahrensmangel, Verfahrenspfleger, Stellungnahme
Normen:
FamFG § 69 Abs. 1, FamFG § 68 Abs. 1
Leitsätze:

1. Leidet das Abhilfeverfahren an einem schwerwiegenden Mangel, so kann das Beschwerdegericht die Angelegenheit analog § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG an das Amtsgericht zurückverweisen.

2. Das Abhilfeverfahren leidet an einem wesentlichen Mangel, wenn dem Verfahrenspfleger weder im Ausgangsverfahren noch im Abhilfeverfahren hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

Rechtskraft:
Rechtskräftig
 
Tenor:

Die Sache wird unter Aufhebung des Abhilfebeschlusses vom 22.07.2013 zur erneuten Durchführung des Nichtabhilfeverfahrens an das Amtsgericht xx zurückverwiesen.

 
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