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Landgericht Kleve, 4 O 4/13

Datum:
03.12.2013
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 4/13
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2013:1203.4O4.13.00
 
Schlagworte:
Dispositionskredit; Kontrahierungszwang; Bank
Normen:
SpkG NRW § 5
Leitsätze:

1.

Dem deutschen Recht ist ein Kontrahierungszwang fremd, der eine Bank verpflichtet, einen Vertrag zu den Konditionen abzuschließen, die der Kunde wünscht.

2.

Sparkassen sind nach § 5 SpkG NRW nicht verpflichtet, ihren Kunden einen Dispositionskredit einzuräumen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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