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Landgericht Kleve, 4 O 275/12

Datum:
29.01.2013
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 O 275/12
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2013:0129.4O275.12.00
 
Schlagworte:
Nachlasspfleger; unbekannter Erbe; Überschuldung; Nachlassinsolvenz; Prozesskostenhilfe; Mutwillen
Normen:
BGB § 1960; BGB § 1980 Abs. 1 S. 1; InsO § 317 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1
Leitsätze:

Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung des die unbekannten Erben vertretenden Nachlasspflegers nicht geeignet ist, die Überschuldung des Nachlasses zu beseitigen. Eine solche Rechtsverfolgung ist mutwillig.

 
Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 27.12.2012 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

 
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