Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung des die unbekannten Erben vertretenden Nachlasspflegers nicht geeignet ist, die Überschuldung des Nachlasses zu beseitigen. Eine solche Rechtsverfolgung ist mutwillig.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 27.12.2012 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 27.12.2012 wird zurückgewiesen.
2Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3Gründe:
4I.
5Die Antragsgegnerin ist die am 00.00.0000 geborene Tochter des am 00.00.0000 verstorbenen Herrn E (nachfolgend: Erblasser). Für diese hatte deren Mutter als gesetzliche Vertreterin das Erbe zunächst angenommen. Nach Feststellung der Überschuldung des Nachlasses focht sie mit Erklärung vom 21.06.2010 die Versäumung der Ausschlagungsfrist an und schlug das Erbe für die Antragsgegnerin aus. Das Amtsgericht Viersen (Az.: 8 VI 212/10) hat anschließend Herrn M zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des Erblassers bestellt und ihm die Wirkungskreise Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, Ermittlung der Erben und Vertretung der Erben bei der gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen zugewiesen.
6Der Nachlasspfleger beabsichtigt – im Wege der Stufenklage – von der Antragsgegnerin Auskunft über den Verbleib von Kontoabhebungen in Höhe von 4.268,46 €, sowie eines Auszahlungsbetrages einer Kapitallebensversicherung in Höhe von 1.502,- € zu erhalten und etwa zu Unrecht vereinnahmte Beträge zurückzuverlangen.
7Der Nachlass ist überschuldet, insoweit wird auf die Aufstellung des Nachlasspflegers vom 05.07.2012 (Bl. 4-7 PKH-Heft) Bezug genommen.
8II.
9Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls mutwillig ist.
10Die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe richten sich nach §§ 114, 115 ZPO, nicht nach § 116 ZPO, weil der Nachlasspfleger im Sinne von § 1960 BGB gesetzlicher Vertreter des unbekannten Erben, nicht aber Partei kraft Amtes ist (vgl. BGH NJW 2005, 756, 758; OLG Koblenz NJOZ 2012, 1488). Partei ist der unbekannte Erbe, nicht der Nachlasspfleger. Dennoch ist für die Frage der Bedürftigkeit auf den Bestand des Nachlasses abzustellen, nicht auf die persönlichen Verhältnisse der unbekannten Erben, da ansonsten eine Rechtsverwirklichung unzumutbar erschwert werden würde (vgl. BGH NJW 1964, 1418; BGH, Beschluss vom 13.04.1989 – V ZR 263/86 – zitiert nach Juris; a.A. OVG Hamburg NJW-FER 1997, 43, 44).
11Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist mutwillig. Eine verständige Partei, die ihre Rechtsverfolgungskosten selbst tragen müsste, würde ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen, weil der Nachlass auch bei einer vollständigen Realisierung der im Streite stehenden 5.770,46 € noch überschuldet wäre. Die Realisierung käme dem unbekannten Erben damit wirtschaftlich nur zugute, wenn er das überschuldete Erbe antritt, ohne haftungsbeschränkende Maßnahmen zu ergreifen. Dies würde ein verständiger Erbe nicht tun, sondern vielmehr entsprechend seiner Verpflichtung aus § 1980 Abs. 1 S. 1 BGB die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen oder das Erbe ausschlagen. Zugute käme die Realisierung wirtschaftlich nur den Nachlassgläubigern. In deren Interesse wird der Nachlasspfleger aber gerade nicht tätig (vgl. BGH NJW 2005, 756, 758). Aus diesem Grunde ist er auch nur nach § 317 InsO berechtigt, ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen, aber anders als der Erbe und der Nachlassverwalter nicht dazu verpflichtet (BGH NJW 2005, 756, 758).