Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Kleve, 120 Qs 71/12

Datum:
20.08.2012
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
2. Strafkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
120 Qs 71/12
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2012:0820.120QS71.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Kleve, 12 Ds 290/10
Schlagworte:
mündliche Anhörung; Bewährungswiderruf wegen Weisungsverstoß; Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren
Normen:
StPO § 453 Abs. 1 Satz 3; StPO § 453 Abs. 2; StGB § 56 f; StPO § 309
Leitsätze:

1) Bei Prüfung des Bewährungswiderrufs wegen Weisungsverstoßes ist die mündliche Anhörung gemäß § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO zwingend, wenn nicht besonders schwer wiegende Gründe entgegenstehen. Die Aufforderung an den Probanden, einen eventuellen Anhörungswunsch dem Gericht mitzuteilen, genügt nicht.

 2) Hat der erstinstanzliche Richter die Bewährung ohne die nach § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO erforderliche mündliche Anhörung widerrufen, so muss diese ggf. im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden; eine Zurückverweisung an den erstinstanzlichen Richter ist in der StPO nicht vorgesehen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Kleve vom 22. Juni 2012 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank