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Landgericht Kleve, 4 T 93/11

Datum:
06.06.2011
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 93/11
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2011:0606.4T93.11.00
 
Schlagworte:
Berechnung des gem. § 1836 c BGB i.Vm. § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII einzusetzenden Einkommens
Normen:
BGB § 1836 c Nr. 1, SGB XII § 82 Abs. 1
Leitsätze:

1.

Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen dessen Ansprüche gegen die Betroffene auf sie über, §§ 1836 e Abs. 1 S. 1, 1908 i Abs. 1 BGB.

Die Staatskasse kann bei der Betroffenen Rückgriff nehmen, soweit diese ihr Einkommen und ihr Vermögen gemäß § 1836 c BGB nach den Vorgaben des Sozialhilferechts einzusetzen hat.

2.

Bei monatlichen Einkünften in Höhe von ca. 1.060,00 €(= heranzuziehendes Einkommen i.S.d. § 82 Abs. 1 SGB XII) steht der Betroffenen gemäß § 1836 c Nr. 1 BGB i.V.m. § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII ein Freibetrag zu, der sich aus dem Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 der Anlage zu § 28 SGB XII und den Kosten der Unterkunft errechnet. Der doppelte Eckregelsatz beträgt ab dem 01.01.2011 728,00 € (2x 364,00 €) monatlich.

Kosten der Unterkunft für die Betroffene sind nicht in Ansatz zu bringen, wenn solche Kosten aufgrund des bestehenden Wohnrechtes nicht aufzubringen sind.

Dem errechneten geschützten Einkommen von 728,00 €, steht das tatsächliche Einkommen der Betreuten in Höhe von rund 1.060,00 € monatlich gegenüber. Den Differenzbetrag von 332,00 € hat die Betroffene demgemäß zur Zahlung der Betreuervergütung einzusetzen.

3.

Einwendungen - gestützt auf angebliche Gegenforderungen - sind grundsätzlich im Festsetzungsverfahren gemäß den §§ 292, 198 FamFG nicht zu berücksichtigen.

Lediglich der sogenannte Verwirkungseinwand ist hier beachtlich, also der Einwand, dass bei Untreue des Betreuers zum Nachteil der Betreuten der Vergütungsanspruch und Aufwendungsersatzanspruch wegen eines schweren Verstoßes gegen die bestehende Treuepflicht verwirkt sein kann.

 
Tenor:

Das Rechtsmittel wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die von der Betroffenen zu zahlenden Raten auf monatlich 332,00 Euro festgesetzt werden.

 
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