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Landgericht Kleve, 4 T 86/11

Datum:
06.06.2011
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 86/11
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2011:0606.4T86.11.00
 
Schlagworte:
Beginn und Verjährungsfrist für Regressforderungen gem. § 1836 e BGB bestimmen sich nach neuem Recht. Rentennachzahlungen sind als einzusetzendes und verwertbares Vermögen i.S. des § 1836 c Nr.2 BGB i.V.m. § 90 SGB XII zu behandeln.
Normen:
EGBGB Art. 229 § 23, Abs. 1. S Halbs. 2, BGB § 195, BGB § 1836 c Nr. 2 BGB i.V.m. SGB XII § 90
Leitsätze:

1.

Nach Streichung des § 1836 e Abs. 5 BGB unterfallen die Regressansprüche des § 1836 e BGB ab dem 1. Januar 2010 nur noch der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 70. Aufl., § 1836 e, Rdnr. 4).

Gem. Art. 229 § 23 EGBGB ist das neue Verjährungsrecht grundsätzlich auf alle am 1. Januar 2010 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche anwendbar.

Der Beginn der Verjährung und die Verjährungsfrist bestimmen sich jedoch weiterhin nach altem Recht, wenn nach diesem Recht die Verjährung früher abläuft als nach neuem Recht ( Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 EGBGB)

Bestimmen sich Verjährungsbeginn und Verjährungsfrist nach neuem Recht, beginnt die Frist nach Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 1 EGBGB nicht vor dem 1. Januar 2010.

2.

Eine Rentennachzahlung ist in vollem Umfange als einzusetzendes und verwertbares Vermögen im Sinne des § 1836 c Nr. 2 BGB i.V.m. § 90 SGB XII zu behandeln.

 
Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 15. Februar 2011 wird aufge-hoben.

Die aus der Landeskasse an die Betreuerin gezahlte Vergütung in Höhe von 5.032,80 € wird aus dem Vermögen des Betroffenen zurückgefordert.

 
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