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Landgericht Kleve, 4 T 53/11

Datum:
31.03.2011
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 53/11
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2011:0331.4T53.11.00
 
Schlagworte:
Voraussetzungen für eine Anwaltsbeiordnung im Rahmen der Zwangsvollstreckung
Normen:
§ 121 Abs. 2 ZPO
Leitsätze:

1.

Betreibt der Gläubiger aus einem Vollstreckungstitel die Einzelzwangsvollstreckung, ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer in der Regel eine Anwaltsbeiordnung nicht erforderlich. Der Gläubiger muss sich in diesem Fall vielmehr auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Hilfe der Rechtsantragstelle verweisen lassen.

2.

Wird die Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel in Forderungen und Rechte des Schuldners betrieben, ist es dagegen wegen der Regelung in § 850 d ZPO in der Regel geboten, einen Rechtsanwalt beizuordnen (vgl. BGH FamRZ 2006, 481 f., zitiert nach JURIS).

3.

Wendet sich der Schuldner gegen eine vom anwaltlich vertretenen Gläubiger ausgebrachte Pfändungsmaßnahme und wird die Erfolgsaussicht der von dem Schuldner beabsichtigten Rechtsverfolgung bejaht, so ergibt sich schon aus der Anwendung des Grundsatzes der Waffengleichheit (§ 121 Abs. 2 2. Fall ZPO), dass dem Schuldner entsprechend seinem Antrag auch ein Rechtsanwalt beizuordnen ist.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Dem Schuldner wird für den mit Anwaltsschriftsatz vom 30. Dezember 2010 gestellten Vollstreckungsschutzantrag im Rahmen der ihm bewillig-ten Prozesskostenhilfe Rechtsanwalt Deutskens, Geldern, beigeordnet.

 
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