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Landgericht Kleve, 4 T 287/10

Datum:
10.02.2011
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 287/10
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2011:0210.4T287.10.00
 
Schlagworte:
Anwaltsbeiordnung für Schuldner in der Zwangsvollstreckung
Normen:
§ 121 Abs.2 2. Fall ZPO
Leitsätze:

Wehrt sich der Schuldner gegen einen Pfändungsmaßnahme des anwaltlich vertretenen Gläubigers und wird die Erfolgsaussicht der von dem Schuldner beabsichtigten Rechtsverfolgung bejaht, so ergibt sich schon aus der Anwendung des Grundsatzes der Waffengleichheit (§121 Abs.2 2. Fall ZPO), dass dem Schuldner entsprechend seinem Antrag auch ein Rechtsanwalt beigeordnet wird.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Dem Schuldner wird für den mit Anwaltsschriftsatz vom 10. November 2010 gestellten Vollstreckungsschutzantrag Rechtsanwalt x, , beigeordnet.

 
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