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Landgericht Kleve, 120 KLs 45/10

Datum:
14.03.2011
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
2. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
120 KLs 45/10
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2011:0314.120KLS45.10.00
 
Schlagworte:
nochmalige Anordung der Unterbringung gem. § 63 StGB; Doppelanordnung
Normen:
StGB § 62, StGB § 63
Leitsätze:

1. Aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (§ 62 StGB) folgt, dass bei einem Angeklagten, der bereits gemß § 63 StGB untergebracht ist, die nochmalige Unterbringungsanordnung nur erfolgen darf, wenn sie erforderlich ist.

2. Bei (vermindert) schuldfähigen Angeklagten, die (auch) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden , kann die Rechtfertigung der nochmaligen Unterbringungsanordnung darin liegen, dass hierdurch die Zeit der Unterbringung auf auf die neue Strafe angerechnet werden kann (§ 67 Abs. 4 StGB, § 54 Abs. 3 StVollstrO).

3. In den überigen Fällen (wenn aufgrund festgestellter oder nicht auszuschließender Schuldfähigkeit keine Strafe verhängt wird) ist die nochmalige Unterbringungsanordnung jedenfallsdann erforderlich, wenn besondere schwerwiegende Straftaten (insbesondere Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmissbrach) begangen wurden.

4. Schließlich kann eine Doppelanordnung auch dann erforderlich sein, wenn der für die Schuldbeeinträchtigung und Wiederholungsgefahr mitursächlichen psychischen Beeinträchtigung eien (teilweise) andere Diagnose zugrunde liegt als bei der früheren Unterbringungsanordnung.

 
Tenor:

Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von

3 (drei) Jahren

kostenpflichtig verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

- §§ 177 Abs. 1 Ziffer 2, Abs. 2 Ziffer 1, 21, 63 StGB -

 
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