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Landgericht Kleve, 120 KLs 20/10

Datum:
11.08.2010
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
2. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
120 KLs 20/10
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2010:0811.120KLS20.10.00
 
Schlagworte:
Therapiedauer, Erfolgsaussicht, Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Normen:
StGB § 64 Satz 2
Leitsätze:

1.) Eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB entfällt nicht bereits wegen einer voraussichtlichen Therapiedauer von mehr als zwei Jahren (so im Ergebnis auch BGH, Beschl. vom 06.02.1996 – 5 StR 16/96; a.A. BGH, Urteil vom 11.03.2010 – 3 StR 538/09).

2.) Zur durchschnittlichen Dauer einer erfolgreichen Therapie gem. § 64 StGB (etwa 30 – 40 Monate).

Rechtskraft:
19.08.2010
 
Tenor:

Der Angeklagte xx wird wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten kostenpflichtig verurteilt.

Die Angeklagte xy wird wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten kostenpflichtig verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten xx in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Die sichergestellten Betäubungsmittel (492 Gramm Heroin) und 511 Gramm Streckmittel werden eingezogen.

- §§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG, 27, 52, 64 StGB -

 
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