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Landgericht Kleve, 5 S 88/09

Datum:
11.11.2009
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 88/09
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2009:1111.5S88.09.00
 
Schlagworte:
Sorgfaltspflicht, Rückwärtsfahrt
Normen:
StVG § 17 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5
Leitsätze:

Die mit der Rückwärtsfahrt typischer weise Verbundenen Gefahren, die den Fahrzeugführern gem. § 9 Abs. 5 StVO dazu Verpflichten, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, enden nicht sogleich mit dem Stillstand des Fahrzeuges.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 15.06.2009 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 442,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 16 % und die Klägerin zu 84 % zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 21 % und die Klägerin zu 79 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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