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Landgericht Kleve, 4 T 67/09

Datum:
12.03.2009
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 67/09
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2009:0312.4T67.09.00
 
Leitsätze:

1.

Bei der Prüfung der vormundschaftlichen Genehmigung der geschlossenen Unterbringung, der Zwangsmedikation und der zeitweisen Beschränkung der Freiheit des Betreuten ist die Durchführung der persönlichen Anhörung des Betroffenen durch den ersuchten Richter generell als - zur Aufhebung der Anordnung führender - schwerer Verfahrensverstoß zu bewerten, wenn die zum Zwecke der Anhörung aufzusuchende psychiatrische Klinik im Bezirk des Landgerichts liegt und damit für den zuständigen Vormundschaftsrichter selbst in einer Fahrtzeit von weniger als einer Stunde erreichbar ist.

2.

§ 69 f. Abs. 1 S. 4, 2. Halbsatz FGG, wonach bei einstweiliger Anordnung vor persönlicher Anhörung des Betroffenen die Anhörung unverzüglich nachgeholt werden muss, ist im Hinblick auf die Verfahrensgarantie des Artikel 104 Abs. 3 Grundgesetz dahin auszulegen, dass der Betroffene spätestens am Tage nach der Festnahme von dem Richter zu vernehmen ist. Die Missachtung dieser Verfahrensgarantie zwingt ebenfalls zur sofortigen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil ansonsten die Einhaltung der elementaren Verfahrensrechte des Betreuten nicht ausreichend gewährleistet ist.

 
Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 18.02.2009 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung an das Amtsgericht Moers zu-rückverwiesen.

 
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