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Landgericht Kleve, 4 T 319/07

Datum:
31.03.2009
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 319/07
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2009:0331.4T319.07.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Kleve, 18XVII1437/00
Leitsätze:

Kommt es für die Beibehaltung einer Magensonde und die mit ihrer Hilfe ermöglichte künstliche Ernährung auf den mutmaßlichen Willen des Betroffenen an, ob dieser trotz eingetretenen irreversiblen tödlichen Verlaufs seiner Erkrankung noch lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen will, so muss die Entscheidung im Zweifel „für das weitere Leben“ lauten. Denn im umgekehrten Fall bestünde das Risiko, dass der Betroffene durch ihm aufgezwungene Umstände zu einem Zeitpunkt aus dem Leben scheiden muss, zu dem er dies noch nicht will.

 
Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Kosten werden nicht erstattet. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Auslagen selbst.

 
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