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Landgericht Kleve, 4 T 223/09

Datum:
06.10.2009
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 223/09
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2009:1006.4T223.09.00
 
Schlagworte:
Abgrenzung, Heimunterbringung, ambulantes Wohnen
Normen:
VBVG § 4 Abs 1 Nr. 2, 5; VBVG § 5 Abs.2 Nr. 4
Leitsätze:

Wird einer Betreuten im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ zusätzliche Hilfe im Alltag durch Dritte gewährt, ist zu prüfen, ob sich der Betreuungsaufwand der Betreuerin so verkürzt, dass von einer Heimunterbringung auszugehen ist.

Maßgeblich ist insoweit, ob jeweils von einer Annäherung an einen häuslichen Aufenthalt oder einer Annäherung an eine klassische Heimunterbringung auszugehen ist.

Bei typisierender Betrachtung (vgl. Kammerbeschluss vom 26.07.2006 - 4 T 80/06), ist ein ambulantes Wohnen mit 5 Wochenstunden Eingliederungshilfe noch dem häuslichen Wohnen angenähert.

Der Betreuungsaufwand der Betreuerin ist mit dem Aufwand zu vergleichen, der bei einem selbständig wohnenden Betreuten anfiele.

Dies ergibt nach den §§ 4 Abs.1 Nr.2, 5 Abs. 2 Nr.4 VBVG einen pauschalen Stundenansatz von 3,5 Stunden pro Monat.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Betreuerin vom 28.07.2009 wird der Beschluss des Amtsgerichts Geldern vom 16.06.2009 aufgehoben. Der Betreuerin wird für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 01.07.2008 bis 31.03.2009 eine weitere Vergütung in Höhe von 594,00 Euro aus der Landeskasse festgesetzt.

 
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