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Landgericht Kleve, 4 O 77/09

Datum:
26.05.2009
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 77/09
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2009:0526.4O77.09.00
 
Tenor:

1.Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, die Parkplätze der Verfügungsklägerin nordwestlich des x-wegs in xy, deren Lage sich aus dem der Urteilsausfertigung als deren Bestandteil beigefügten Lageplan (Anlage K1) ergibt, durch Besucher des landwirtschaftlichen Erlebnisparks --in xynutzen zu lassen.

2.Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Einzelfall einer gegen das Verbot zu Ziff. 1.) dieser Entscheidung verstoßenden Nutzung der klägerischen Parkplätze durch Besucher des Unternehmens -- die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, angedroht.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

4. Das Urteil ist seinem Wesen nach vorläufig vollstreckbar.

 
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