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Landgericht Kleve, 8 O 3/07

Datum:
10.08.2007
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 3/07
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2007:0810.8O3.07.00
 
Tenor:

Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Dritten die Bezeichnung „Master of Science Kieferorthopädie zu verwenden.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 480,12 € zu zahlen.

Wegen des darüber hinaus geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor Vollstreckung in vorgenannter Höhe Sicherheit leisten.

 
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